VEREINSSATZUNG

§ 1 Name und Sitz§ 7 Mitgliedsbeiträge§ 13 Vereinsjugendausschuß
§ 2 Zweck§ 8 Vorstand§ 14 Mitgliederversammlung
§ 3 Geschäftsjahr§ 9 Wahl des Vorstandes§ 15 Aufgaben und Beschlußfassungder Mitgliederversammlung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 10 Beirat
§ 16 Kassenprüfung
§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 11 Gesamtvorstand
§ 17 Niederschriften
§ 6 Rechte und Pflichten
§ 12 Ausschüsse
§ 18 Auflösung

Bürger-Schützen-Verein e V. Lüdenscheid

in der Fassung vom 11. März 1988 –

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “BÜRGER-SCHÜTZEN-VEREIN e.V. LÜDENSCHEID“.

Der Verein hat seinen Sitz in Lüdenscheid. Er ist im Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereines ist die Pflege des Schießsports, des Schützenbrauchtums und der Geselligkeit. Politisch und konfessionell ist der Verein neutral. Er verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege des Schießsportes und die damit verbundene Jugendarbeit. Der Verein verfolgt in seiner Geschäftsführung deine auf Gewinn ausgerichteten wirtschaftlichen Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Mitgliedschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Ausscheiden von Mitgliedern erhalten diese lediglich ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Schützenbundes e. V. und über diesen unmittelbar Mitglied des Deutschen Schützenbundes e. V. Er ist weiter Mitglied des Landessportverbundes Nordrhein-Westfalen.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Ausscheiden von Mitgliedern erhalten diese lediglich ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 § 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 § 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Jugendliche unter 18 Jahren – die mindestens das 8. Lebensjahr vollendet haben – können auf Antrag aufgenommen werden und führen die Bezeichnung Jungschützen. Bleibt ein Jugendlicher nach Vollendung des 18. Lebensjahres ununterbrochen Mitglied, so wird die Zeit als Jungschütze auf die Mitgliedschaft angerechnet.

Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen dagegen innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet nach Anhörung des Gesamtvorstandes endgültig.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen. Wer dem Verein ununterbrochen 50 Jahre angehört, ist durch den Vorstand zum Ehrenmitglied zu ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben aber Stimmrecht. Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder sind den Ehrenmitgliedern gleichgestellt.


 § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Der freiwillige Austritt erfolgt durch Kündigung an den Verein mit Ablauf des Jahres, in dem die Kündigung eingeht. Tod beendet die Mitgliedschaft. Wird der überlebende Ehegatte Mitglied, so werden ihm die Mitgliedsjahre des Verstorbenen angerechnet.

Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die trotz Mahnung den Beitrag nicht bezahlen, die gegen die Satzung oder Interessen des Vereines gröblich verstoßen oder die in der Öffentlichkeit das Ansehen des Vereins schädigen. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Schließt der Vorstand ein Mitglied aus, so steht diesem dagegen innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Ausschließung die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet nach Anhörung des Gesamtvorstandes entgültig.


 § 6 Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied hat Sitz und eine nicht übertragbare Stimme in den Mitgliederversammlungen. Das Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zu zahlen und die Interessen des Vereins zu fördern. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Rechte an und durch den Verein.


 § 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung setzt jährlich die Mitgliederbeiträge fest. In Härtefällen kann der Vorstand den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.


 § 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

·        

a) dem Vorsitzenden

·        

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

·        

c) dem Schatzmeister

·        

d) dem Geschäftsführer

·        

e) dem Sportleiter

·        

f) dem Platzmeister

·        

g) dem Jugendleiter

·        

h) dem Presse- und Sozialwart

·        

i) dem Festwart

·        

j) dem Bauwart

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

·        

a) der Vorsitzende

·        

b) der stellvertretende Vorsitzende

·        

c) der Schatzmeister

·        

d) der Geschäftsführer

Die zu Ziffer a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit der Maßgabe, daß der Verein jeweils durch zwei dieser Mitglieder vertreten wird, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sei muß.

3.- Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Im einzelnen ergeben sich die Funktionen der Vorstandsmitglieder aus der vom Beirat zu erlasssenen Geschäftsordnung.


 § 9 Wahl des Vorstandes

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

2. Im ersten Jahr werden gewählt:

·        

a) der Vorsitzende

·        

b) der Sportleiter

·        

c) der Presse- und Sozialwart.

3. Im zweiten Jahr werden gewählt:

·        

a) der Schatzmeister

·        

b) der Platzmeister

·        

c) der Jugendleiter.

4. Im dritten Jahr werden gewählt:

·        

a) der stellvertretende Vorsitzende

·        

b) der Geschäftsführer

·        

c) der Festwart

·        

d) der Bauwart

5. Wiederwahl ist zulässig.

6. Soweit durch Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes eine Nachwahl in eine der in Ziffer 2 bis 4 genannten Funktionen erfolgt, ist der Wahlturnus auf das nachzuwählende Vorstandsmitglied entsprechend den Ziffern 2 bis 4 anzuwenden.


 § 10 Beirat

1. Zur Unterstützung des Vorstandes wird ihm der Beirat beigegeben. Er besteht aus höchstens fünfzig Personen

und soll eine Mindeststärke von vierzig Personen haben.

2. Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren von der Mit-

gliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Beirat erläßt die Geschäftsordnung für den Vorstand.


 

§ 11 Gesamtvorstand

1. Der Vorstand (§8) und der Beirat (§10) bilden den Gesamtvorstand.

2. Der Gesamtvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Rechte der Mitgliederversammlung bleiben unberührt

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden beim Ausscheiden aus ihren Ämtern nicht automatisch Beiratsmit- glieder. Beiratsmitglieder, die in den Vorstand gewählt werden, scheiden aus dem Beirat aus. Die Rechte der Mitgliederversammlung bleiben unberührt.

4. Die Mitglieder des Beirates werden, wenn sie mindestens zehn Jahre dem Beirat angehört haben, bei ihrem letzten turnusmäßigen Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres im Falle ihrer Wiederwahl auf Lebenszeit gewählt und können dann auf Wunsch von der aktiven Vereinsarbeit entbunden werden. Das gleiche gilt für Mitglieder des Beirates, die wegen dauernder Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden müssen. Die Wahl auf Lebenszeit erfolgt bei der nächsten Wiederwahl nach der Feststellung des Grundes. Die über 65 Jahre alten und die vorher so ausgeschiedenen Mitglieder bilden den Seniorenbeirat. Sie werden auf die Sollstärke des Beirates nach § 10 Abs.1 nicht angerechnet.

und der Beirat bilden den Gesamtvorstand.Der Gesamtvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Rechte der Mitgliederversammlung bleiben unberührtDie Mitglieder des Vorstandes werden beim Ausscheiden aus ihren Ämtern nicht automatisch Beiratsmit- glieder. Beiratsmitglieder, die in den Vorstand gewählt werden, scheiden aus dem Beirat aus. Die Rechte der Mitgliederversammlung bleiben unberührt.Die Mitglieder des Beirates werden, wenn sie mindestens zehn Jahre dem Beirat angehört haben, bei ihrem letzten turnusmäßigen Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres im Falle ihrer Wiederwahl auf Lebenszeit gewählt und können dann auf Wunsch von der aktiven Vereinsarbeit entbunden werden. Das gleiche gilt für Mitglieder des Beirates, die wegen dauernder Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden müssen. Die Wahl auf Lebenszeit erfolgt bei der nächsten Wiederwahl nach der Feststellung des Grundes. Die über 65 Jahre alten und die vorher so ausgeschiedenen Mitglieder bilden den Seniorenbeirat. Sie werden auf die Sollstärke des Beirates nach § 10 Abs.1 nicht angerechnet.


 § 12 Ausschüsse

Für die jeweils erforderlichen Sachgebiete bildet der Vorstand Ausschüsse, deren Vorsitzende Vorstandsmitglieder sein müssen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und sollen in der Regel dem Beirat angehören.

Die Ausschüsse leisten in ihren Sachgebieten vorbereitende Arbeit für die Beschlußfassung des Vorstandes und Gesamtvorstandes. Die Vorschläge der Ausschüsse sollen gebührend berücksichtigt werden.


 § 13 Vereinsjugendausschuß

Es wird ein Vereinsjugendausschuß gebildet. Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereissatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.

Der Vereisjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mitttel.


 

§ 14 Mitgliederversammlung

In jedem Jahr findet eine Mitgliederversammmlung statt. Die Einladungen dazu erfolgen durch die Lüdenscheider Nachrichten und Westfälische Rundschau ( Ausgabe Lüdenscheid ) unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn es von mindestens zehn von hundert der Mitglieder verlangt wird, müssen weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden, jedoch nicht mehr als drei insgesamt im Jahr.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.


 § 15 Aufgaben und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung erläßt die Satzung, wählt den Vorstand, den Beirat und die Kassenprüfer und setzt den Jahresbeirat fest. Weiter nimmt die Mitgliederversammlung den Jahresbericht des Vorstandes, den Bericht der Kassenprüfer, eventuelle Berichte einzelner Vorstandsmitglieder oder der Ausschußvorsitzenden entgegen, billigt sie und entlastet den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder durch Handzeichen. Durch Antrag von mindestens zehn Mitgliedern kann im Einzelfall schriftliche Abstimmung verlangt werden. Satzungsänderungen können nur mit ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Geht eine Satzungsänderung nicht vom Vorstand aus, so muß sie unter eingehender Begründung von mindestens zehn von hundert der Mitglieder spätestens zwei Wochen früher schriftlich beantragt werden.


 § 16 Kassenprüfung

Es werden drei Kassenprüfer bestellt, die zeitlich vor der jährlichen Mitgliederversammlung den Rechnungsabschluß prüfen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist nur einmal möglich.


 § 17 Niederschriften

Über den wesentlichen Ablauf der Mitglieder-, Vorstands-, Gesamtvorstands- und Ausschußversammlungen sowie über die gefaßten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und einem Mitglied zu unterzeichnen sind.


 § 18 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch ¾ der in der auflösenden Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lüdenscheid, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der öffentlichen Jugendpflege und Jugendertüchtigung zu verwenden hat. Es sind in dem Auflösungsbeschluß drei Liquidatoren zu bestellen, von denen einer dem letzten Vorstand angehört haben muß.

Zu der auflösenden Mitgliederversammlung ist die Einladung unter Angabe des Zweckes einmal in der örtlichen Presse zu wiederholen.